Recht auf Namensnennung

streetfoto-3Fotografen freuen sich, wenn ihre Fotos erscheinen. Noch mehr freuen sie sich, wenn auch ihr Name genannt wird.

Häufig wird der Name jedoch unterschlagen oder erscheint völlig losgelöst vom Bild-Ort.

Namensnennung für Fotografen

Die Vorschrift des § 13 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts gibt jedem Fotografen das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk, sprich dem Foto. Der Fotograf hat also einen gesetzlichen Anspruch auf Nennung seines Namens.

Hintergrund dieser Vorschrift ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit seiner Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch sein materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung seines Namens, da dessen Nennung Folgeaufträge nach sich ziehen kann.

Kann ein Fotograf auf die Namensnennung verzichten?

Auf dieses Recht kann der Fotograf verzichten und es ist seine Entscheidung, ob er das ihm zustehende Recht ausüben möchte oder nicht. Es gibt immer wieder Fälle, bei denen der Fotograf seine Anonymität waren möchte und auf eine Namensnennung verzichtet.

Hat der Fotograf das Foto im Auftrag eines Dritten gemacht, hängt es von der vertraglichen Gestaltung des Auftragsverhältnisses ab, ob der Name des Fotografen genannt wird. Es ist im Bereich der Fotografie jedoch üblich, dass der Fotograf nicht auf die Nennung seines Namens verzichtet und sein Name bei den von ihm gemachten Fotos erscheint. Dabei sind jedoch branchenübliche Besonderheiten zu beachten, die das Namensnennungsrecht zum Teil als nicht üblich ansehen.


Bilddiebstahl finden und verfolgen

Haben Sie sich schon gefragt, ob Ihre Bilder unberechtigt im Internet verwendet werden?

Die Google Bilder-Suche bietet die Möglichkeit nach einem eigenen Bild zu suchen, indem man es einfach auf die Suchmaske zieht. Eine Anleitung für die google Bildersuche finden Sie hier: https://hoesmann.eu/bilddiebstahl-mit-der-google-bildersuche-finden/


Kann ein anderer Name bei dem Bild stehen?

Das Gesetz gibt dem Fotografen auch die Entscheidungsfreiheit, einen Künstlernamen oder auch Pseudonym als Bezeichnung zu verwenden.
Da der Fotograf in seiner Entscheidung frei ist, welche Bezeichnung er verwenden möchte, kann er selbstverständlich auch eine Internetdomain als Bezeichnung wählen und so einen erhöhten Werbeeffekt generieren.

Muss der Name bei dem Bild selbst stehen?

Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Name bei dem Bild selbst stehen muss. Der Name muss jedoch im Rahmen der Publikation so genannt werden, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Die einfachste Art der Zuordnung ist natürlich die Namensnennung direkt beim Foto selbst. Jedoch kann der Name, mit einer exakten Bezeichnung des Bildes – wie zum Beispiel Angabe der Seitennummer oder auch eines Links im Internet – auch im Rahmen eines Sammelnachweises gemeinsam mit den weiteren Fotografen genannt werden. Nicht zulässig ist eine Bezeichnung, die ein Bild einem Fotografen nicht eindeutig zuordnet. Die immer wieder zu beobachtende Praxis, bei einer Publikation alle Namen der Fotografen in alphabetischer Reihenfolge auf einer Seite zu drucken, ohne dass eine Zuordnung zu den von ihnen gemachten Bildern erfolgt, ist somit nicht rechtens.

Hintergrund ist das bereits oben erwähnte Interesse des Fotografen an einer Werbewirkung seiner Bilder, welche ohne die Nennung seines Namens, beziehungsweise durch eine unklare Zuordnung, nicht gegeben ist.

Steht dieses Recht jedem zu?

In erster Linie ist das Namensnennungsrecht für Berufsfotografen gedacht, welche ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Namensnennung haben. Die “Werbewirkung” ist ein für diese Berufsgruppe nicht zu unterschätzender Wert. Bei Amateurfotografen besteht dieses wirtschaftliche Interesse nicht, daher wird von einigen Gerichten zurecht ein Schadensersatzanspruch verneint, wenn bei Amateuren das Recht nicht beachtet wird. Insbesondere wenn die Fotos über Plattformen wie aboutpixel, fotolia oder pixelio zum Teil sehr preiswert oder sogar kostenlos angeboten werden, kann sicherlich nicht von einem wirtschaftlichen Schaden durch die fehlende Werbewirkung ausgegangen werden.


Bilddiebstahl finden und verfolgen

Haben Sie sich schon gefragt, ob Ihre Bilder unberechtigt im Internet verwendet werden?

Die Google Bilder-Suche bietet die Möglichkeit nach einem eigenen Bild zu suchen, indem man es einfach auf die Suchmaske zieht. Eine Anleitung für die google Bildersuche finden Sie hier: https://hoesmann.eu/bilddiebstahl-mit-der-google-bildersuche-finden/


Was mache ich, wenn mein Name nicht genannt wird?

Es kommt immer wieder vor, dass Fotos ohne Namensnennung veröffentlicht werden, ohne dass der Fotograf in die anonyme Veröffentlichung eingewilligt hat.

Damit wird dem Fotografen, insbesondere dem Berufsfotografen, eine wertvolle Werbemöglichkeit genommen.

Diesen Anspruch auf Namensnennung kann er über einen Rechtsanwalt außergerichtlich und bei einer Weigerung der Gegenseite auch gerichtlich durchsetzen, bzw. eine anonyme Veröffentlichung untersagen.
Zudem steht dem Berufsfotografem auch ein Schadensersatz für die unterbliebene Namensnennung zu. Die Höhe des Schadensersatzes berechnet sich anhand des fiktiven Wertes der Fotografie, welcher durch die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt werden kann.


hoesmannAnmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann

Das Recht auf Nennung des Namens ist ein für den Fotografen wichtiges Recht und er ist gut beraten, dieses Recht aktiv, notfalls auch mit anwaltlicher Hilfe, durchzusetzen, um der Unart der „namenlosen“ Veröffentlichung deutlich entgegen zu treten.

Leider muss ich jedoch in meiner anwaltlichen Praxis verstärkt beobachten, dass Foto-Amateure, welche ihre Bilder zum Teil kostenlos oder über Plattformen wie pixelio oder Stockfoto Datenbanken wie fotolia oder abutpixel anbieten, sich ebenfalls auf dieses Rechte berufen. Diese fordern über ihre Anwälte zum Teil abstrus hohe Schadensersatzforderungen, da ihr Namensnennungsrecht verletzt sei. Foto-Amateure haben aber im Gegensatz zu Berufsfotografen gerade kein wirtschaftliches Interesse an der Verwertung ihrer Bilder und daher entstehen ihnen auch kein Schaden durch die unterbliebende Nennung.
Nutzen hingegen Berufsfotografen die Plattform zur Vermarktung, steht Ihnen selbstverständlich das Namensnennungsrecht zu.

Gerne beraten wir Sie, wenn Ihr Recht als Fotograf verletzt worden ist oder sie eine überhöhte Abmahnung wegen der Verletzung von Namensnennungsrechten bekommen haben. Wir sind Partner des CentralVerbands Deutscher Berufsfotografen, vertreten eine Vielzahl von Fotografen und verteidigen regelmäßig Webseitenbetreiber gegen überhöhte Abmahungen.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Hoesmann gerne als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (8 Bewertungen, Durchschnitt: 4,50 von 5)


    Loading...


    Bilddiebstahl finden und verfolgen

    Haben Sie sich schon gefragt, ob Ihre Bilder unberechtigt im Internet verwendet werden?

    Die Google Bilder-Suche bietet die Möglichkeit nach einem eigenen Bild zu suchen, indem man es einfach auf die Suchmaske zieht. Eine Anleitung für die google Bildersuche finden Sie hier: https://hoesmann.eu/bilddiebstahl-mit-der-google-bildersuche-finden/



      Anfrage an die Kanzlei Hoesmann
      Haben Sie eine rechtliche Frage? Gerne können Sie dieses Formular nutzen, um uns eine Anfrage zu senden. Mit der Anfrage sind keine Kosten verbunden.

      Mit der Übersendung der Anfrage erfolgt noch keine Mandatierung, wir melden uns bei Ihnen.
      Der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung stimme ich zu.